Befristung und Schriftformerfordernis

19.10.2005 Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung am 30.04.2003 geendet hat.

Es bestand bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis. Währenddessen wurde die Beschäftigte von der Personalleitung telefonisch darüber informiert, dass ihr Arbeitsverhältnis letztmals über den 31.12.2002 hinaus bis zum 30.04.2003 verlängert werde. Nach dem Jahreswechsel und dem zurückliegenden Urlaub wurde die Arbeit am 02.01.2003 wieder aufgenommen. Am 08.01.2003 wurde der Beschäftigten, der vom 16.12.2002 datierende und vom Arbeitgeber unterschriebene bis zum 30.04.2003 befristete Änderungsvertrag vorgelegt und von ihr unterzeichnet. Im Mai 2003 wurde vor dem Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Das BAG entschied u.a. dass nach § 14 Abs. 4 TzbfG Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Eine nur mündlich vereinbarte Befristung ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig und hat nach § 16 Satz 1 TzbfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge.

BAG Urteil vom 16.03.2005 - 7 AZR 289/04 - in BB 2005, 1856 ff
Hinweis: Wenn Betriebsräte davon Kenntnis erlangen, dass Beschäftigte erst nach Aufnahme der Arbeit den schriftlichen Arbeitsvertrag über die Befristung unterzeichnen, sollten sie vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber wegen der fehlenden Formerfordernis das Arbeitsverhältnis entfristet und die betroffenen Personen weiterbeschäftigt.

Letzte Änderung: 31.10.2007