Kündigungsschutz in der Insolvenz

19.10.2005 Der Beklagte ist Insolvenzverwalter und wurde zum vorläufigen Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt.

Er kündigte das Arbeitsverhältnis mit kurzer Frist. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das BAG entschied, dass für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO gilt.

BAG Urteil vom 20.01.2005 - 2 AZR 134/05 - in DB 31/2005, 1691 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007