Kein Verzicht auf Mitbestimmung

19.10.2005 Die Parteien streiten über eine Leistungsprämie. In einer Betriebsvereinbarung war die Gewährung von Leistungsprämien vereinbart.

Zur Ausgestaltung wurden örtliche Kommissionen eingesetzt; bei Nichteinigung hatte der Vertreter des Arbeitgebers ein doppeltes Stimmrecht.
Streitig war die Gewährung einer Leistungsprämie für einzelne Beschäftigte. Die Klage blieb erfolglos, da nach Auffassung des BAG die gesamte Betriebsvereinbarung unwirksam war. Unwirksam war die Betriebsvereinbarung, da der Betriebsrat bei der Ausgestaltung der Leistungsprämie sein
Mitbestimmungsrecht nicht wahrgenommen hat.
Vielmehr hat er dem Arbeitgeber das alleinige Gestaltungsrecht über den mitbestimmungspflichtigen Tatbestand eröffnet. Dies sei unzulässig.

BAG Urteil vom 26.04.2005 - 1 AZR 76/04 - in DB 30/2005, 1633 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007