Arbeitszeit und Einstellung
Im Betrieb der Arbeitgeberin wurden freie Stellen
betriebsintern ausgeschrieben. Mehrfach bewarben sich Teilzeitkräfte. Wurden sie von der Arbeitgeberin ausgewählt, erfolgte die Stellenbesetzung in der Weise, dass ihre Arbeitszeit einvernehmlich im erforderlichen Umfang
erhöht wurde. Der Betriebsrat wurde jeweils nachträglich informiert.
Streitig waren die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat aus dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz BetrVG beteiligen muss, wenn er einen
zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit einer bereits beschäftigten Person besetzt.
BAG Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 59/03 - in DB 30/2005, 1630 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007