Arbeitszeit und Einstellung

19.10.2005 Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrecht bei der Änderung des Umfangs der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Im Betrieb der Arbeitgeberin wurden freie Stellen
betriebsintern ausgeschrieben. Mehrfach bewarben sich Teilzeitkräfte. Wurden sie von der Arbeitgeberin ausgewählt, erfolgte die Stellenbesetzung in der Weise, dass ihre Arbeitszeit einvernehmlich im erforderlichen Umfang erhöht wurde. Der Betriebsrat wurde jeweils nachträglich informiert.
Streitig waren die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 99 BetrVG. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat aus dem Gesichtspunkt der Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz BetrVG beteiligen muss, wenn er einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mit einer bereits beschäftigten Person besetzt.

BAG Beschluss vom 25.01.2005 - 1 ABR 59/03 - in DB 30/2005, 1630 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007