Kündigung und Schwerbehinderung

18.10.2005 Grundsätzlich muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung von dem Beschäftigten erhoben werden.

Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist bei Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Beschäftigten ab; § 4 Abs. 4 KSchG.
Hat der Arbeitgeber z.B. die zuständige Behörde zur Kündigung des Schwerbehinderten nicht angerufen oder einen anderen Formfehler begangen und trotzdem die Kündigung ausgesprochen, so sollten die betroffenen Personen innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 4 Abs. 1 KSchG in jedem Falle Klage beim zuständigen Arbeitsgericht gegen die ausgesprochene Kündigung erheben.

Weitere Hinweise in: DB 30/2005, 1626 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007