Kündigung und Schwerbehinderung
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist bei Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Beschäftigten ab; § 4 Abs. 4 KSchG.
Hat der Arbeitgeber z.B. die zuständige Behörde zur Kündigung des Schwerbehinderten nicht angerufen oder einen anderen Formfehler begangen und trotzdem die Kündigung ausgesprochen, so sollten die betroffenen Personen
innerhalb der 3-Wochen-Frist nach § 4 Abs. 1 KSchG in jedem Falle Klage beim zuständigen Arbeitsgericht gegen die ausgesprochene Kündigung erheben.
Weitere Hinweise in: DB 30/2005, 1626 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007