Altersteilzeit und Urlaub
Zu diesem Zeitpunkt offene Urlaubsansprüche können aus Anlass des Wechsels in die Freistellungsphase nicht abgegolten werden. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus der Anwendung des BAT bzw. des dazugehörenden Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit.
BAG Urteil vom 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 - in DB 30/2005, X
Letzte Änderung: 31.10.2007