Altersvorsorge und Arbeitslosigkeit
Mit dem "Hartz-Gesetz" wurde der Vermögensfreibetrag mehr als halbiert und beträgt nun 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr bzw. 13.000 Euro (jeweils für den Arbeitslosen und den Partner). Übersteigt der Rückkaufswert einer Lebensversicherung den Vermögensfreibetrag, dann zahlt das Arbeitsamt nichts; die Arbeitslosenhilfe wird verweigert.
Nun gibt es erstmals ein Urteil zu dieser Frage. Das den allgemeinen Freibetrag übersteigende Vermögen, das nachweislich der Altersvorsorge dient, darf nicht bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe angerechnet werden, wenn es dem Arbeitslosen wesentlich erschwert wird, eine angemessene Alterssicherung aufrecht zu erhalten. Es sei - so das Gericht - offensichtlich unwirtschaftlich, das Vermögen des Arbeitslosen zu verwerten.
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24.01.2003 - 58 AL 2208/02Letzte Änderung: 31.10.2007