Vertrauensarzt

18.07.2003 Der Begriff "Vertrauensarzt" ist gesetzlich nicht allgemeingültig festgelegt. Das BAG musste sich mit dem Begriff des Vertrauensarztes - so wie er im BAT verwandt wird - befassen.

Der Vertrauensarzt der Krankenkasse hatte die Aufgabe, im Auftrag der Kasse als "anderer Arzt" ärztliche Bescheinigungen des behandelnden Arztes nachzuprüfen. Der Vertrauensarzt i.S.d. BAT begutachtet demgegenüber im Auftrage des Arbeitgebers in eigener Zuständigkeit den Gesundheitszustand des Beschäftigten und stützt sich dabei lediglich, soweit dies erforderlich ist, auf Befunde der behandelnden Ärzte.
Wörtlich verstanden bedeutet die Vorschrift, so das BAG, dass der öffentliche Arbeitgeber einen Arzt seines Vertrauens mit der Begutachtung beauftragen kann. Der Vertrauensarzt ist - zumindest in größeren Behörden - regelmäßig ein Arzt oder ein ärztlicher Dienst, der vom Arbeitgeber allgemein für Begutachtungsaufgaben bestellt worden ist.

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - 2 AZR 475/01 in BB 2003, 1178 ff.

Diese Definition des Begriffes aus dieser BAG-Entscheidung ist nicht ohne Weiteres auf die private Wirtschaft übertragbar.

Letzte Änderung: 31.10.2007