Arbeitszeitkontrolle
Der Betriebsrat hat immer wieder die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet und entsprechende Daten weitergegeben. Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass die Weitergabe der Daten unzulässig war. Vor dem Arbeitsgericht war weder der Betriebsrat noch die Arbeitgeberin erfolgreich. Das BAG entschied, dass die Berechtigung des Betriebsrates, dem zuständigen Aufsichtsamt die tatsächlichen Arbeitszeiten - namentlich benannt - der Beschäftigten mitzuteilen, sich weder generell bejahen noch - wie die Arbeitgeberin es meint - verneinen lässt. Es komme - wie immer - auf den Einzelfall an.
Zur Frage, ob der Betriebsrat sich vor Einschaltung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit zuerst im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit an den Arbeitgeber wenden muss, hat der Senat nicht ent-schieden.
BAG, Beschluss vom 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02, Pressemitteilung des BAG Nr. 41/03
Hinweis: Die Pressemitteilung des BAG ist in der aktuellen Tagespresse nur verkürzt wiedergegeben worden.
Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht vor.
Letzte Änderung: 31.10.2007