Kindergeld
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (13. Mai 2005) haben mehr Eltern Anspruch auf Kindergeld als zuvor. Kindergeld gibt es für Kinder bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie sich in der Ausbildung befinden.
Vor dem Urteil entfiel dieser Anspruch aber, wenn das volljährige Kind mehr als 7.680 Euro verdiente. Wer mehr verdiente, konnte davon nur die Arbeitnehmerpauschale (920 Euro) oder höhere Werbungskosten (Fahrtkosten, Fachliteratur etc.) abziehen.
Nach dem neuen Urteil kann man auch die Sozialversicherungsbeiträge abziehen. Viele Azubis bleiben so unter der Einkommensgrenze von 7.680 Euro und haben Anspruch auf Kindergeld.
Rechenbeispiel:
Ein Azubi aus Baden-Württemberg im 1./2. Ausbildungsjahr bekommt 2005 voraussichtlich 9.466,84 Euro (Vergütung, Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt). Zieht man davon den Pauschbetrag bei Werbungskosten von 920 Euro ab und zusätzlich die voraussichtlichen Sozialversicherungsbeiträge für 2005, bleiben 6.508,96 Euro übrig; Die sind maßgeblich für den Bezug des Kindergelds. Die Eltern haben also Anspruch.
Wo wird Kindergeld beantragt?
Bei den Familienkassen, die bei den Agenturen für Arbeit angesiedelt sind.
Kann man das Kindergeld rückwirkend beantragen?
Eltern, die vor dem Urteil einen ablehnenden Bescheid bekommen haben, können nun rückwirkend bis 2001 einen Antrag stellen. Bei offenen Einkommenssteuerbescheiden werden die Finanzämter den Freibetrag auch bis maximal 2001
rückwirkend berücksichtigen müssen.
Familienkassen wollen nicht komplett rückwirkend zahlen?
Das Bundesamt für Finanzen hat am 17.06.2005 die Familienkassen angewiesen, bestandskräftig abgelehnte Kindergeldbescheide nicht aufzuheben. (Als bestandskräftig gelten Bescheide, wenn entweder kein Widerspruch eingelegt
oder der Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde.) Die Anweisung des Bundesamtes hätte zur Folge, dass Kindergeld nur für die Zeit nach Erlass des Ablehnungsbescheides nachgezahlt werden muss.
Die IG Metall ist hingegen der Auffassung, dass das Kindergeld auch für die Zeit nachbezahlt werden muss, die vor dem Erlass des Bescheides liegt.
Denn: Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Sozialversicherungsbeiträge schon immer bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens hätten abgezogen werden müssen. Deshalb ist ein Ablehnungsbescheid, der
darauf beruhte, dass das Einkommen falsch berechnet worden ist, aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt für alle Ablehnungsbescheide seit dem Jahr 2001.
Widerspruch einlegen!
Wenn die Familienkassen jetzt deinen Antrag mit dem Hinweis auf bestandskräftige Ablehnungsbescheide zurückweisen, solltest du auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Letzte Änderung: 18.08.2010