Kurzarbeitergeld

28.03.2001 Durch Rechtsverordnung wurden die Bezugsfristen für Kurzarbeitergeld neu geregelt. Die auf 6 Monate begrenzte Bezugsfrist wird bei Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2003 entstanden ist, auf 15 Monate verlänger

Die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (BQG) wird bei Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2003 entstanden ist, auf 24 Monate verlängert. Die Verordnung tritt am 01.04.2001 in Kraft.

Bundesgesetzblatt Teil I, 2001, 383

Letzte Änderung: 31.10.2007