Schichtarbeit, Mitbestimmung

21.05.2003 Die Betriebsparteien hatten eine Betriebsvereinbarung über eine flexible Arbeitszeitverteilung abgeschlossen. Die Betriebsvereinbarung sah Frühschicht, Spätschicht und im späteren Wechselschicht vor. Genaue Uhrzeiten waren dafür f

Im Laufe dieser Zeit wurde eine Verlängerung des Zeitraums vom Arbeitgeber beim Betriebsrat angeregt. Dieser hat zugestimmt.

Innerhalb des nunmehr vereinbarten Zeitraumes wurde die Wechselschicht vom Arbeitgeber einseitig abgesetzt und angeordnet, nunmehr wieder in der Normalarbeitszeit zu arbeiten. Der Betriebsrat hat dies zur Kenntnis ge-nommen und darauf hingewiesen, dass bis zum Ende der vereinbarten Wechselschichtzeit Zuschläge bezahlt werden müssen. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Betroffene Personen haben die Bezahlung der Zuschläge geltend ge-macht. Das Gericht entschied, dass eine Rückkehr zur Normalarbeitszeit vor Ablauf der vereinbarten Zeit ohne die erneute Zustimmung des Betriebs-rates nicht möglich ist. Die Rückkehr von Wechselschicht zur Normalarbeitszeit bedürfe der Zustimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ein Verfahren bei beabsichtigter vorzeitiger Beendigung von Wechselschicht war in der Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich geregelt. Mangels der Zustimmung des Betriebrates zur vorzeitigen Beendigung der Wechselschicht war die dem Beschäftigten erteilte Weisung des Arbeitgebers nicht wirksam. Die tatsächlich durchgeführte Mitbestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG Wirksamkeitsvoraussetzung für Maßnahmen zum Nachteil des Beschäftigten. Die Arbeitsanweisung des Arbeitgebers griff insoweit in bestehende Rechtspositionen der Beschäftigten ein, so dass weiterhin ein Erfüllungsanspruch auf Zahlung der tariflich vorgesehenen Zeitzuschläge für die Wechselschichtarbeit bestanden hat.

BAG, Urteil vom 18.09.2002 - 1 AZR 668/01 vgl. DB 2003, 1121 f. sowie BB 2003, 740 ff.

Hinweis: Vorliegend ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Nachtzuschläge abzurechnen und zu zahlen. Sie sind dann allerdings nicht steuerfrei, weil die Nachtarbeit tatsächlich nicht geleistet wurde. Das Steuerprivileg entfällt in diesem Fall. Die Entscheidung erging zum MTV ME Südbaden.

Letzte Änderung: 31.10.2007