Kein Lohnabzug bei Streik während Gleitzeit
Arbeitgeber können Beschäftigten mit Gleitzeitregelung für die Teilnahme an Streiks keinen Lohn abziehen, wenn sie sich im Zeiterfassungssystem abgemeldet haben. Beschäftigte, die sich "ausgestempelt" haben, streiken
im rechtlichen Sinne nicht, entschied der erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (1 AZR 133/04).
Das oberste Arbeitsgericht gab damit einem Beschäftigten aus Schleswig-Holstein Recht, der von einer Metallfirma den abgezogenen Lohn zurück verlangte. Der Beschäftigte hatte sich für die Zeit eines Warnstreiks aus
der Zeiterfassung abgemeldet und danach seine Arbeit wieder aufgenommen.
Streik sei die "Vorenthaltung der während der Dauer der Streikteilnahme geschuldeten Arbeitsleistung".
BAG-Pressemitteilung Nr. 46/05 vom 26.07.05
Letzte Änderung: 31.10.2007