Betriebsratswahl

07.08.2005 Ordentlich gekündigte Beschäftigte bleiben für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn sie eine Kündigungsschutzklage erhoben haben.

Ordentlich gekündigte Beschäftigte bleiben für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn sie eine Kündigungsschutzklage erhoben haben. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und gekündigte Personen nicht weiterbeschäftigt werden.

BAG-Beschluss vom 10.11.2004 - 7 ABR 12/04 - in DB 2005, 1067 f

Letzte Änderung: 31.10.2007