Sozialauswahl
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Vor Ausspruch der Kündigung wurde ein Insolvenzverfahren eingeleitet, in deren Zuge es zu Teilstilllegungen bzw. Teilbetriebsübertragungen gekommen war. Die Kündigungsschutzklage war erfolgreich, da nach Auffassung des BAG
auch bei beabsichtigten Teilbetriebsstilllegungen und Teilbetriebsübergängen eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehende Betriebsteil, bezogene Sozialauswahl durchzuführen war.
Dies hatte der Arbeitgeber unterlassen, so dass die Kündigung wegen fehlender Sozialauswahl sozial nicht gerechtfertigt war.
BAG Urteil vom 28.10.2004 - 8 AZR 391/03 - in BB 2005, 892 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007