Meldepflicht
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige Kündigung oder durch Fristablauf endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur zu melden (§ 37b SGB III). Die
Arbeitgeber sind ihrerseits durch das Gesetz gefordert, die Beschäftigten aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber zu informieren, dass diese unverzügliche Meldepflicht bei der zuständigen
Arbeitsagentur besteht. In einem vom LAG zu entscheidenden Fall war der Arbeitgeber der Informationsobliegenheit nicht nachgekommen, die betroffene Person hat sich in Unkenntnis der Meldepflicht nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur
gemeldet. Die Folge war die Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs.
Wegen der Verletzung der Informationsobliegenheit wurde vom Arbeitgeber ein Schadensersatz verlangt. Das LAG entschied, dass Beschäftigte, dessen Arbeitslosengeld wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosenmeldung gemindert wurde,
von Arbeitgeber keinen Schadensersatz deshalb verlangen können, weil dieser seiner Informationspflicht nicht nachgekommen war.
LAG in Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2004 - 12 SA 1323/04 - in BB 2005, 888 ff.
Hinweis: Betriebsräte sollten darauf achten, dass die Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bzw. unmittelbar vor Beendigung der befristeten Arbeitsverhältnisse die betroffenen Personen auf die Meldepflicht bei der Arbeitsagentur aufmerksam gemacht werden. Am besten darüber eine Betriebsvereinbarung abschließen.
Letzte Änderung: 31.10.2007