Mitbestimmung und Berufsausbildung
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht bei der Verkürzung der Dauer der Ausbildung von Industriekaufleuten. Die Arbeitgeberin, die einen eigenständigen Ausbildungsbetrieb führt, hatte entschieden, dass
die Ausbildung zum Industriekaufmann/frau für neu einzustellende Auszubildende nicht mehr - wie bis dahin - 3 Jahre, sondern nur noch 2 ½ Jahre dauern sollte. Eine Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung wurde
abgelehnt.
Betriebsrat und JAV haben die Mitbestimmungsrechte vor dem BAG erfolgreich geltend gemacht. Das BAG entschied, dass der Betriebsrat nach § 98 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen habe, wenn der Arbeitgeber generell eine nach § 29 Abs.
2 BBiG verkürzte Ausbildung vorsehen will. Dieses Mitbestimmungsrecht bestehe, so das BAG, immer dann, wenn der Arbeitgeber seinerseits die Initiative zur Verkürzung der Ausbildungsdauer für alle neu einzustellenden
Auszubildenden vorgesehen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass auch einzelne Auszubildende von sich aus den Antrag auf Verkürzung der Berufsausbildung stellen können.
BAG Beschluss vom 24.08.2004 - 1 ABR 28/03 - in DB 2004, 781 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007