Vertragsstrafenvereinbarung

05.08.2005 Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Betriebsrates aus einer Vertragsstrafenvereinbarung.

Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Betriebsrates aus einer Vertragsstrafenvereinbarung. Die Arbeitgeberin schloss mit dem Betriebsrat zur Erledigung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens einen Vergleich, in dem es u.a. hieß, dass der Arbeitgeber für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragstrafe zu zahlen hat. Es gab die Verstöße des Arbeitgebers gegen die geschlossene Betriebsvereinbarung, daraufhin hat der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht verlangt, dass die Vertragsstrafe an ihn zu zahlen sei bzw. auf ein vom Betriebsrat bezeichnetes Konto zur Bildung eines Dispositionsfonds für die Erfüllung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben. Hiergegen hat sich der Arbeitgeber erfolgreich zur Wehr gesetzt. Das BAG entschied, dass die Betriebsparteien keine Vereinbarung treffen können, durch die sich der Arbeitgeber verpflichtet an den Betriebsrat eine Vertragsstrafe zu zahlen. Der Betriebsrat - so das BAG - besitze hierfür nicht die erforderliche Vermögens- und Rechtsfähigkeit. Weiter wurde jedoch festgestellt, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die Betriebsparteien für den Fall der Verletzung von Mitbestimmungsrechten die Zahlung einer Vertragsstrafe an einen Dritten (z.B. eine karitative Einrichtung) vereinbaren können.

BAG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 ABR 30/03 - in NZA 2005, 123 ff

Letzte Änderung: 31.10.2007