(Massen-)Änderungskündigung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Änderungskündigung. Der Beschäftigte war (Ersatz)Mitglied im Betriebsrat. Der Arbeitgeber wollte zur Durchsetzung eines Sanierungskonzeptes die Änderung der Arbeitsbedingungen erreichen. Das Angebot wurde von der Mehrheit der Beschäftigten angenommen; teilweise jedoch nicht. Massenänderungskündigungen waren die Folge. Das BAG entschied, dass die gegenüber dem Betriebsratsmitglied ausgesprochenen (Massen-)Änderungskündigungen wegen dem besonderem Kündigungsschutz für Mandatsträger (§ 15 KSchG) unwirksam war. Dies gelte auch dann, wenn Änderungskündigung gegenüber allen Beschäftigten ausgesprochen worden wird.
BAG Urteil vom 07.10.2004 - 2 AZR 81/04 - in BB 2005, 334
Letzte Änderung: 31.10.2007