Gefährdungsanalyse
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle zum Gesundheitsschutz. Der Arbeitgeber hatte den Spruch der Einigungsstelle erfolgreich vor dem BAG angefochten. Trotzdem bleibt folgendes festzuhalten: Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, die der Arbeitgeber zwar aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat, bei deren Gestaltung ihm aber Handlungsspielräume verbleiben. Mitzubestimmen hat der Betriebsrat bei der Ausfüllung dieses Spielraums. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Gefährdungsbeurteilung nicht voraussetzt, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr bereits hinreichend bestimmbar ist. Letztlich entschied das BAG, dass die Einigungsstelle eine eigene Entscheidung in den zu regelnden Angelegenheiten treffen muss und die entscheidenden Fragen nicht der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überlassen darf.
BAG Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 4/03 - in DB 2005
Letzte Änderung: 31.10.2007