Personalabbau; Anzeigenpflichten des Arbeitgebers
Der Betrieb sollte in der Insolvenz endgültig stillgelegt und die restlichen Beschäftigten entlassen werden. Streitig war auch die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, da der Insolvenzverwalter erst nach Ausspruch der Kündigung die Anzeige über Massenentlassungen bei der zuständigen Arbeitsverwaltung gemacht hat. Im Kündigungsschutzprozess konnte die Wirksamkeit der Kündigung nicht endgültig geklärt werden, da nach Auffassung des Arbeitsgerichts der EuGH angerufen wurde. Zu klären war, wann bei einer beabsichtigten Massenentlassung die Kündigungen tatsächlich ausgesprochen werden können. Der EuGH entschied, dass der Arbeitgeber bei Massenentlassungen erst nach Ende des Konsultationsverfahrens (Anhörung des Betriebsrates) und nach der Anzeige nach der beabsichtigten Massenentlassungen bei der zuständigen Behörde (Bundesagentur) vornehmen darf. Anders ausgedrückt: Bevor der Arbeitgeber kündigen kann, muss er bereits den Betriebsrat angehört und sein Vorhaben bei der Bundesagentur angezeigt haben.
EuGH, Urteil vom 27.01.2005 - C-188/03 in DB 2005, 331 ff
Letzte Änderung: 31.10.2007