Beschäftigungszeiten und Betriebsübergang
Der Betrieb wurde übernommen und ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen. Mit dem neuen Arbeitsvertrag wurde der Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber festgelegt und auch eine Probezeit vereinbart. Während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet. Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. Das BAG entschied, dass bei einem Betriebsinhaberwechsel die beim bisherigen Arbeitgeber erbrachten Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Wartezeit nach dem KSchG zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Betriebsübernahme das Arbeitsverhältnis kurzfristig unterbrochen war.
BAG, Urteil vom 27.06.2002 - 2 AZR 270/01 in BB 2003, 583 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007