Alkohol und Drogenscreening

16.05.2003 Der Arbeitgeber hat veranlasst, dass der werksärztliche Dienst bei der Einstellungsuntersuchung Blut- und Urinproben durchführt und diese auf Alkoholmissbrauch und Drogenkonsum überprüft werden. In der Betriebsvereinbarung über pe

Der Betriebsrat war vor dem Arbeitsgericht erfolgreich, da - so das LAG - die für alle Bewerbungen maßgeblichen Einstellungskriterien Bestandteil persönlicher Voraussetzungen sind, die jeder Beschäftigte erfüllen muss.

Diese Kriterien sind insoweit Teil einer Auswahlrichtlinie i.S.v. § 95 BetrVG und unterliegen daher dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

LAG Ba.-Wü., Beschluss vom 13.12.2002 - 16 TaBV 4/02 - rkr.

Letzte Änderung: 31.10.2007