Jubiläumszuwendung
Der Arbeitgeber hat die Zahlung dieser Jubiläumszuwendung eingestellt. In der Zeit nach der Einstellung wurde ein Anspruch aus Anlass des Dienstjubiläums geltend gemacht und vom Arbeitgeber abgelehnt. Die Klage war erfolgreich.
Das BAG entschied, dass die Bezeich-nung von Zuwendungen als "freiwillige Sozialleistung" in der Regel nicht den
Schluss zulasse, die entsprechende Zusage des Arbeitgebers stehe unter einem Widerrufsvorbehalt.
BAG, Urteil vom 23.10.2002 - 10 AZR 48/02 in DB 2003, 286
Letzte Änderung: 31.10.2007