Betriebsübergang, Standortverlagerung

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14.12.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 3/2011 - November 2011

Ein Betriebsübergang i. S. d. § 613 a BGB kann auch vorliegen, wenn der Betrieb oder Betriebsteil an einen anderen Ort verlagert wird. Eine erhebliche räumliche Entfernung zwischen alter und neuer Betriebsstätte kann die Wahrung der Identität zweifelhaft erscheinen lassen. Kann die Wegstreckte zur neuen Betriebsstätte von den Beschäftigten in weniger als 1 Stunde bewältigt werden, so handelt es sich nicht um eine erhebliche räumliche Entfernung.

BAG Urteil vom 26.05.2011 - 8 AZR 37/10 in AuR 2011, 456.

Letzte Änderung: 01.12.2011