Arbeitszeitbetrug u. Kündigung

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08.12.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 3/2011 - November 2011

Die Beschäftige war tariflich nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Nach der betrieblichen Regelung zur Arbeitszeit konnte die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 6.00 bis 22.00 Uhr frei bestimmt werden. Die Arbeitszeit war in einem elektronischen Zeiterfassungssystem minutengenau zu dokumentieren. Nach dem arbeitgeberseitig festgestellt wurde, dass 135 Minuten zu Lasten des Arbeitgebers fehlerhaft im System registriert waren, wurde das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Die Kündigungsschutzklage war erfolglos, da nach Auffassung des BAG die falsche Dokumentation der Arbeitszeit durch den Beschäftigten an sich geeignet ist, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Eine Abmahnung, so das BAG, bedarf es in der Regel nicht.

BAG Urteil vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10; NZA 2011, 1027 ff.

Letzte Änderung: 01.12.2011