Befristung von Urlaubsansprüchen

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06.12.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 3/2011 - November 2011

Die Parteien streiten um restliche Urlaubstage, die wegen einer krankheitsbedingten Abwesenheit nicht gewährt oder genommen werden konnten. Der Beschäftigte war im Zeitraum von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig krank und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte der Arbeitgeber dem Beschäftigten 30 Arbeitstage Urlaub. Klagweise wurde die restlichen Urlaubstage aus den Kalenderjahren 2005 bis 2007 geltend gemacht. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos, da nach Ansicht des BAG der Erholungsurlaub - auch der übertragene Erholungsurlaub - im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Beschäftigten liegende Gründe, dies rechtfertigen. Fazit: Kehrt ein Beschäftigter nach Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitsplatz genesen zurück, so verfallen innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG nicht nur die Urlaubsansprüche des aktuellen Urlaubsjahres, sondern auch übertragene Urlaubsansprüche, wenn diese im aktuellen Kalenderjahr nicht genommen werden.

Hinweis: dies gilt nicht für die Metallindustrie + Handwerk in BaWü. Hier sind Urlaubsansprüche, die wegen Krankheit nicht gewährt oder genommen werden können, nach dem 31.03. des Folgejahres abzugelten.

BAG Urteil vom 09. August 2011 - 9 AZR 425/10 - BAG PM Nr. 64/11 -

Letzte Änderung: 01.12.2011