Gewerkschaftsbeitrag

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04.12.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 3/2011 - November 2011

Die Parteien streiten um die unmittelbare und zwingende Geltung des Tarifvertrages. Verlangt wurde die Feststellung, dass die Tarifverträge der Metallindustrie auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Dies war im Streit, da die Arbeitgeberin schon zum 31.12.2005 aus dem Arbeitgeberverband erklärt wurde. Der Beschäftigte selbst trat zum 01. Juli 2006 in die IG Metall ein. Die Ansprüche wurden aus dem Tarifvertrag abgeleitet, an den Arbeitgeber trotz Austritt aus dem AGV weiterhin gebunden war. Die Klage war teilweise erfolgreich. Das BAG entschied, dass auch nach dem Austritt aus dem Arbeitgeber-verband, aber noch vor der Beendigung der Tarifverträge (§ 3 Abs. 3 TVG), diese für den Beschäftigten unmittelbar und zwingend gelten, wenn diese erst später Mitglied der Gewerkschaft werden.

BAG Urteil vom 06. Juli 2011 - 4 AZR 424/09 in NZA aktuell Heft 14 aus 2011, X.

Letzte Änderung: 01.12.2011