Beschäftigungsgesellschaft

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02.12.2011 Information für die Betriebsratsarbeit 3/2011 - November 2011

Streitig war die Kündigung eines Vertragsverhältnisses zwischen der BQG und einem Beschäftigten. Streitgegenstand war außerdem der rückständige Lohn.
Das Verfahren ist immer noch nicht abgeschlossen, da das BAG der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben hat und das Verfahren an die Vorinstanz zurückverwiesen wurde. Entschieden wurde, dass für Streitigkeiten zwischen dem Beschäftigten und der BQG - hier die Kündigung und Annahmeverzugslohn - die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig ist.

BAG, Beschluss vom 09. Mai 2011 - 10 AZB 1/11 unveröffentlicht.

Letzte Änderung: 01.12.2011