Betriebsrenten in 2003
Hat nun ein Arbeitgeber seinen ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, so ist er gem. § 16 Abs. 1 Gesetz zur betrieblichen Altersversorgung verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und über die Höhe einer eventuellen Rentenanpassung nach billigem Ermessen zu entscheiden.
In diesem Zusammenhang sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die Belange der Versorgungsempfänger zu berücksichtigen.
Weitere Hinweise in DB 2003, 282 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007