Überstundenpauschalierung

Kurz & Bündig

29.08.2011 Information für die Betriebsratsarbeit 2/2011 - August 2011

Die Arbeitsvertragsparteien hatten vereinbart, dass "erforderliche Überstunden ............. mit dem Monatsgehalt abgegolten" sind. Im Arbeitsvertrag war bestimmt, dass das vereinbarte Gehalt für eine Arbeitszeit von 45 Stunden/Woche gezahlt werden sollte; 38 Normalarbeitsstunden und 7 Mehrarbeitsstunden jeweils pro Woche. Und weiter: "Mit der bestehenden Vergütung sind erforderliche Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten". Weitere geleistete Stunden wurden auf einem Zeitkonto erfasst. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wies das Zeitkonto des Beschäftigten 102 Guthabenstunden aus. Der Arbeitgeber verweigerte die Ver-gütung. Die Klage war in allen drei Instanzen erfolgreich. Das BAG entschied, dass Klauseln im Arbeitsvertrag wie: Mit der monatlichen Vergütung seien die "erforderlichen Überstunden des Arbeitnehmers mit abgegolten" unwirksam sind. Anders ausgedrückt: geleistete Arbeit ist zu vergüten (Vgl. IGM; Broschüre "Handlungsempfehlung gegen den Verfall von Arbeitszeiten", Mai 2011. www.bw.igm.de).
BAG, Urteil vom 01.09.2010 5 AZR 517/09 in NZA 2011, 575 f.

Letzte Änderung: 16.08.2011