Auskunftsansp. b. Vertrauensarbeitszeit
Bei der sogenannten Vertrauensarbeitszeit hat der Betriebsrat grundsätzlich einen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, um die Einhaltung der Ruhe zeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG und der Ruhepause nach § 4
ArbZG kontrollieren zu können. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach der Erforderlichkeit der Angaben für die Durchführung der Kontrollaufgaben. Soweit durch die im Betrieb geltende Rahmenregelung zur
Vertrauensarbeitszeit die Einhaltung der gesetz-lichen Ruhezeiten und Ruhepausen strukturell gesichert ist, reduziert sich der Umfang des Auskunftsanspruch.
LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2011 - 5 Ta BV 14/10 in AuR 2011, 266.
Letzte Änderung: 16.08.2011