Betriebsänderung im Kleinbetrieb

Kurz & Bündig

24.08.2011 Information für die Betriebsratsarbeit 2/2011 - August 2011

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG). Der Kleinbetrieb hat insgesamt 13 Beschäftigte; es besteht ein eigener Betriebsrat. Der Betrieb selbst ist eine Niederlassung eines größeren Unternehmens. Im Laufe der Kalenderjahre 2008/2009 kam es zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen, da ein wesentlicher Teil des Kleinbetriebes stillgelegt werden sollte. Insgesamt schieden 5 der 13 Beschäftigten wegen der beabsichtigten Teilbetriebsstilllegung aus. In Verbindung mit der Kündigungs-schutzklage wurde hilfsweise ein Nachteilsausgleich geltend gemacht. Die Klage war erfolglos. Das BAG entschied, dass zur Bestimmung des Begriffes "erhebliche Teile der Belegschaft" wohl die Zahlenstaffel des § 17 Abs. 1 Kündigungsschutz herangezogen werden kann und dabei auf die Belegschaft des Gesamtbetriebes abzustellen ist. Dies kann jedoch nicht ohne Weiteres in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten gelten. Daher sei hier die Mindestzahl des § 112 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG von 6 Beschäftigten einschlägig.
BAG, Urteil vom 09.11.2010 - 1 AZR 708/09 - in DB 2011, 941 ff.
Hinweis: Auch in Kleinbetrieben ist bei Betriebsänderungen durch Personalabbau ein Interessensausgleich zu versuchen bzw. Sozialplan abzuschließen. Geschieht dies nicht, kann ein Anspruch auf den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG bestehen.

Letzte Änderung: 16.08.2011