Interessenausgl. u. Unterlassungsanspr.

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23.08.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 2/2011 - August 2011

Die Beteiligten streiten im Wege eines einstweiligen Verfügungverfahrens um die Unterlassung der Fremdvergabe und in diesem Zusammenhang darum, ob die damit geplanten Maßnahmen eine Betriebsänderung darstellt. Die Beteiligten befanden sich in den Verhandlungen über einen Interessensausgleich. Während der Verhandlungen wurden einzelne Tätigkeiten in dem streitigen Bereich fremdvergeben. Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin auf, diese Maßnahmen zu unterlassen, da sie Teil der streitigen Betriebsänderung darstelle und über die durchgeführten Maßnahmen der Betriebsrat weder unterrichtet, noch darüber verhandelt worden sei. Der Betriebsrat verlangt die Unterlassung der Maßnahme. Das LAG entschied, dass dem Betriebsrat ein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung einer Betriebsänderung vor Ausschöpfung eines Interessensausgleichs zusteht. Dies gelte mindestens so lange, wie das Interessenausgleichsverfahren gem. § 111, 112 BetrVG nicht ausgeschöpft sei.
LAG SH, Beschluss vom 15.12.2010 3 TaBV Ga 12/10 in DB 2011, 714 f.

Letzte Änderung: 16.08.2011