Änderungskündigung
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung in Verbindung mit der Beteiligung des Betriebsrates. Die Beschäftigte war letztlich vor dem BAG erfolgreich. Ihr Rechtsstreit wurde an das LAG
zurückgewiesen. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber bei eine Änderungskündigung dem Betriebsrat sowohl die Gründe für die Änderung der Arbeitsbedingungen und auch das Änderungsangebot mitzuteilen
hat. Und wei-ter: Der Arbeitgeber kommt seiner Unterrichtungspflicht dann nicht mehr nach, wenn er aus seiner Sicht dem Betriebsrat bewusst eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsdarstellung unterbreitet.
BAG Urteil vom 12.08.2010 - 2 AZR 945/08 in DB 2011 597 ff.
Letzte Änderung: 16.08.2011