Kündigungsfrist; 25. Lebensjahr
Der arbeitgeberseitigen Kündigung war die Beschäftigte 28 Jahre alt und einschließlich der Berufsausbildung bereits neun Jahre be-schäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Ar-beitsverhältnis "zum 31.12.2007
fristgerecht, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeit-punkt.....wegen Geschäftsschließung". Streitig war letztendlich die Kündigungsfrist aufgrund der neunjährigen Betriebszugehörigkeit. Das BAG entschied,
dass die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Berechnung der Kündigungsfrist altersdiskriminierend und daher nicht mehr anzuwenden sei. Die Unwirksamkeit des § 622
Abs. 2 Satz 2 BGB führt zu einer "Anpassung nach" oben.
BAG Urteil vom 09.09.2010 - 2 AZR 714/08 - in DB 2011, 655 ff.
Hinweis:
Auch Tarifverträge im Organisationsbereich der IG Metall enthalten Regelungen, dass für die Berechnung der Kündigungsfrist Beschäftigungsjahre vor dem 25. Lebensjahr nicht zur berücksichtigen sind. Auch diese
Nichtberücksichtigung der Beschäftigungszeiten ist unwirksam und führt dann zwangsläufig zu einer "Anpassung nach oben" (Ähnlich LAG Düsseldorf zum MTV EH; Urteil vom 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10).
Letzte Änderung: 16.08.2011