Mitbestimmung bei Einstellung
Der Arbeitgeber ist bei der befristeten Einstellung von Beschäftigten nicht verpflichtet, dem Betriebsrat mitzuteilen, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund, sowie ggf. mit welchem Sachgrund erfolgen soll.
BAG Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 86/09 www.bundesarbeitsgericht.de
Hinweis: Ungeachtet dieser nicht erfreulichen Entscheidung des BAG sollte der Betriebsrat, unter Berufung auf seinen allgemeinen Auskunftsanspruch, sehr wohl im Nachgang zur Einstellung erfragen, was der Grund sowie die Dauer der
Befristung ist.
Letzte Änderung: 16.08.2011