Elterngeld

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19.08.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 2/2011 - August 2011

Streitig war die Höhe des Elterngeldes der Beschäftigten. Die Kollegin beantragt Elterngeld für die Zeit des 1. - 12. Lebensmonats ihres Kindes. Sie legte Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers für die Monate Dezember 2005 bis November 2006 vor. Daraus bewilligte das Versorgungsamt Elterngeld. Die Beschäftigte legte Widerspruch ein, da vor dem Arbeitsgericht noch ein Rechtsstreit über rückständigen Lohn anhängig war. Dieser Rechtsstreit endete vergleichsweise; weiteres Entgelt wurde von der Arbeitgeberin abgerechnet. Das zuständige Versorgungsamt hatte sich geweigert, diesen weiteren Entgeltbe-standteil bei der Bemessung des Elterngeldes zur berücksichtigen. Das BSG entschied, dass für die Bemessung des Elterngeldes nicht nur das dem Berechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossene, sondern auch das in diesem Bemessungszeitraum erarbeitete und erst nach dessen Ablauf in Folge nachträglicher Vertragserfüllung - hier der arbeitsgerichtliche Vergleich - gezahlte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sei.
BSG Urteil vom 30.09.2010 - B 10 EG 19/09R in DB 2011 538 f.
Hinweis: Bei der Bemessung vom Elterngeld ist auch nachträglich gezahltes Arbeitseinkommen aus der Zeit des Bemessungszeitraumes zu berücksichtigen.

Letzte Änderung: 16.08.2011