Tarifliche Ausschlussfrist
Die Parteien streiten darüber, ob Entgeltansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Druckindustrie Bayerns Anwendung. Streitig war rückständiger Lohn aus Anlass der Betriebsratstätigkeit, da das Betriebsratsmitglied an der allgemeinen "Karriereentwicklung" beim Entgelt im Betrieb nicht teilgenommen hatte.
Das BAG entschied, dass auch derartige Entgeltansprüche nach § 37 Abs. 4 BetrVG den tariflichen Ausschlussfristen unterliegen.
BAG Urteil vom 08.09.2010 - 7 AZR 513/09 in DB 2011, 537 f.
Letzte Änderung: 16.08.2011