Einigungsstellenspruch

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17.08.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 2/2011 - August 2011

Das BAG musste sich zur Frage der Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches äußern. Vorliegend war der Einigungsstellenspruch durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle nicht unterzeichnet worden. Das BAG hat ausgeführt, dass die Unterschrift eine Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Fehlt es an der Unterschrift des Vorsitzenden der Einigungsstelle, führt dies zur Unwirksamkeit des Spruches.
BAG Beschluss vom 05.10.2010 - 1 ABR 31/09 in DB 2011, 537
Hinweis: Nach hiesiger Ansicht muss dies auch für eine vergleichsweise Einigung in der Einigungsstelle gelten.
Merke: Unterschrift nicht vergessen.

Letzte Änderung: 16.08.2011