Eingliederungsmanagement

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16.08.2011 Informationen für die Betriebsratsarbeit 2/2011 - August 2011

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung. Für den Beschäftigten galt ein GdB von 20; seit September 2006 war der Beschäftigte arbeitsunfähig. Nach der Wiederaufnahme der Arbeit im März 2007 wurde von der zuständigen Krankenkasse ein Arbeitsplatzwechsel vorge-schlagen, da der Beschäftigte nur noch leichte körperliche Arbeit verrichten konnte. Im Oktober 2007 erfolgte die arbeitgeberseitige Kündigung. Vor dem BAG war der Beschäftigte erfolgreich. Die Revision führte zur Rückverweisung an das LAG. Das BAG entschied unter anderem, dass das Erfordernis eines betrieb-lichen Eingliederungsmanagement nicht nur für behinderte Menschen durchgeführt werden müsse, sondern für alle Beschäftigten gelte. Das BEM ist bei vorliegender sonstigen Voraussetzungen auch dann durchzuführen, wenn keine betriebliche Interessenvertretung im Sinne vom § 93 SGB IV gebildet ist.
BAG Urteil vom 30.09.2010 - 2 AZR 88/09 in DB 2011, 535 ff.
Hinweis: Bei krankheitsbedingten Kündigungen immer prüfen, ob der Arbeitgeber das BEM durchgeführt hat.

Letzte Änderung: 16.08.2011