Keine Verwirkung tariflicher Ansprüche

13.03.2003 Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen für die Monate Dezember 1999 bis September 2000. Der Arbeitgeber war tarifgebunden; der Arbeitgeberverband hat sich jedoch aufgelöst. Gleichzeitig schloss der Arbeitgeber mit dem Betriebrat ein

Der Beschäftigte erklärte schriftlich sein Einverständnis mit dieser Regelung. Parallel dazu wurden in diesem Wirtschaftszweig die Löhne und Gehälter erhöht. Geltend gemacht wurde die tarifgerechte Entlohnung.

Das Gericht entschied, dass tarifliche Lohnabschlüsse trotz lohnabsenkender Betriebsvereinbarung und individueller Einwilligung erhalten bleiben. Dies gelte auch bei Tarifverträgen im Nachwirkungszeitraum.

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2001 - 8 Sa 15/01 - rkr. in AiB 2003, 44 ff.

Letzte Änderung: 31.10.2007