Keine Verwirkung tariflicher Ansprüche
Der Beschäftigte erklärte schriftlich sein Einverständnis mit dieser Regelung. Parallel dazu wurden in diesem Wirtschaftszweig die Löhne und Gehälter erhöht. Geltend gemacht wurde die tarifgerechte Entlohnung.
Das Gericht entschied, dass tarifliche Lohnabschlüsse trotz lohnabsenkender Betriebsvereinbarung und individueller Einwilligung erhalten bleiben. Dies gelte auch bei Tarifverträgen im Nachwirkungszeitraum.
LAG Nürnberg, Urteil vom 20.09.2001 - 8 Sa 15/01 - rkr. in AiB 2003, 44 ff.
Letzte Änderung: 31.10.2007