Betriebsrentenanpassung in 2011
Die Teuerungsrate in 2010 lag zu Jahresbeginn deutlich unter 1% und zog in der 2. Jahreshälfte leicht an und erreichte zum Jahresende 2010 mit 1,7% ihren Höchststand. Für die Frage der Betriebsrentenanpassung ist die
Entwicklung der Teuerungsrate aus den vergangenen Jahren von erheblicher Bedeutung. Nach der Grundnorm des § 16 Abs. 1 BetrAVG ist ein Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten, bzw. deren Hinterbliebenen Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung zusagt, verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung dieser laufenden Leistungen zu prüfen und ggf. deren Höhe nach billigem Ermessen neu festzulegen. Dabei hat er zuvor vor allem die Belange der
Versorgungsempfänger/innen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu beachten. Wie schon im vergangenen Jahr geht die auf Grundlage des Verbraucherpreisindex für Deutschland gemessene dreijährige Teuerungsrate in
Folge der Wirtschaftskrise und trotz nachhaltiger Erholung im Jahr 2010 deut-lich zurück und beträgt aktuell 3,8%. Für einen Rentenbeginn ab dem 01.01.2008 kommt eine Beschränkung der Anpassung in Folge der
reallohnbezogenen Obergrenze zum 01.01.2011 nur dann in Betracht, wenn die Bruttolohnsteigerungen im Durchschnittszeitraum mit insgesamt 2,1% oder weniger (alte Bundesländer) ausgefallen sind.
Weitere Hinweise in DB 2011, 238 ff.
Letzte Änderung: 10.03.2011