Überstundenpauschalierung
Die Parteien streiten darüber, ob der Beschäftigte Überstundenvergütung beanspruchen kann. Er war als Leiter des Hochregallagers zu einem monatlichen Gehalt von 3000 EUR beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag war
er verpflichtet Überstunden zu leisten. Das Gehalt bezog sich auf die wöchentliche Normal-arbeitszeit von 38 Std., zzgl. 7 Mehrarbeitsstunden. Letztere konnten ganz oder teilweise abgebaut und verrechnet werden. Im
Arbeitsvertrag war vereinbart, dass mit der Vergütung erforderliche Mehrstunden mit abgegolten seien. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses waren bis auf 102 Mehrarbeitsstunden durch Freizeit abgegolten.
Mit der Klage wurde zusätzliche Vergütung für weitere 102 Guthabenstunden geltend gemacht. Der Kläger war in allen Instanzen erfolgreich. Das BAG entschied, dass die arbeitsvertraglich vereinbarte Klausel mit dem
Inhalt dass "erforderliche Überstunden mit dem Monatsgehalt abgegolten" seien nicht dem Transparenzgebot (307 Abs. 1 Satz 2 BGB) entsprechen würden. Die Vergütungsabrede sei unwirksam, denn es mangle ihr an der
erforderlichen Transparenz. Entsprechend hat der Kläger die Abgeltung der weiteren Mehrarbeitsstunden erfolgreich geltend ge-macht.
BAG Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09 - DB 2011, 81 f
Letzte Änderung: 10.03.2011