Zustimmungserfordernis
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf betriebliche Gründe gestützte arbeitgeberseitige Kündigung. Für den Betrieb und die Beschäftigten galt ein Firmentarifvertrag, in dem u.a. geregelt war,
dass für die Beschäftigten für die Laufzeit der Vereinbarung eine Beschäftigungssicherung gilt, von der im Einzelfall mit Zustimmung des Betriebsrates und der zuständigen Gewerkschaft abgewichen werden konnte.
Anders ausgedrückt: Arbeitgeberseitige Kündigungen bedurften der ausdrücklichen Zu-stimmung von Betriebsrat und Gewerkschaft. Die im Streit befindliche Kündigung wurde ohne die tariflich geforderte Zustimmung
ausgesprochen. Das Gericht entschied, dass zur Zulässigkeit der Kündigung als solches, die für die Wirksamkeit der Kündigung erforderliche Zustimmung vor Ausspruch der Kündigung hätte erklärt werden
müssen. Weiter hob das LAG hervor, dass in Firmentarifver-trägen das Recht des Arbeitgebers betriebsbedingt zu kündigen, für die Laufzeit der Beschäftigungssicherung ausgeschlossen werden könne (vgl. auch
BAG Urteil vom 27.09.2001 und 25.10.2000).
LAG Hamm - Urteil vom 17.09.2009 - 11 Sa 20/09 - n.kr. - AuR 2010, 443
Letzte Änderung: 10.03.2011