Betriebsrat und Arbeitnehmerüberlassung

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15.03.2011 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 1/2011 - März 2011

Das Thema Arbeitnehmerüberlassung war zum Jahreswechsel 2009/2010 in aller Munde und zwar im Zusammenhang mit Aktivitäten einer großen Drogeriemarktkette. Das Unternehmen hatte in seinen eher kleinen Märkten Verluste eingefahren und sich das Geschäftskonzept überlegt, kleinere Filialen dicht zu machen und stattdessen neuere, größere aufzubauen. Diese Filialen wurden in einer neu gegründeten GmbH zusammengefasst, die nicht tarifgebunden war. Das Personal wurde über eine externe Zeitarbeitsfirma eingestellt. Der Rest ist bekannt. Nun gehört zum Organisationsbereich der IG Metall nicht unbedingt eine Drogeriekette, aber Leiharbeit beschäftigt auch die Betriebsräte in unserem Organisationsbereich. Sobald Leihkräfte in den Betriebsablauf des Entleihbetriebes eingestellt werden, ist dies eine Einstellung nach § 99 BetrVG. Der Betriebsrat ist zu beteiligen. Die tatsächliche Beschäftigung ist letztlich von der Zustimmung des Betriebsrates abhängig. Notwendig ist daher eine Betriebsratsstrategie, wie die Leiharbeit - wenn nicht verhindert - letztlich geregelt und gestaltet werden kann. Eckpunk-te für eine Betriebsvereinbarung liegen vor.

Weitere Infos in AiB, 2010, 657 ff

Letzte Änderung: 10.03.2011