Freistellung für Gewerkschaftstätigkeit

IG Metall Kurz und bündig

13.03.2011 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 1/2011 - März 2011

Die gewerkschaftlich organisierte Kollegin verlangte von ihrer Arbeitgeberin, sie von der Arbeitspflicht zur Teilnahme an Sitzungen des gewerkschaftlichen Ortsvorstandes unbezahlt freizustellen, da sie wegen dem Drei-Schicht-Betrieb nicht immer an den Sitzungen, die dienstags von 13 bis 17 Uhr stattfanden, teil-nehmen konnte. Die Klage war letztlich nicht erfolgreich, trotzdem hat das BAG betont, dass der Arbeitgeber bei der Ausgestaltung von Schichtplänen den Wunsch eines Beschäftigten, an Sitzungen einer Gewerkschaft teilnehmen zu können, angemessen zu berücksichtigen hat. Allein aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG ergebe sich allerdings kein allgemeines Recht, wie ein Freistellungsanspruch.

BAG Beschluss vom 13.08.2010 -1 AZR 173/09 -ArbR aktuell 2010, 507
Hinweis: Im Einzelfall muss geprüft werden, ob Gleitzeitkonten für einen derartigen Freistellungsanspruch genutzt werden können. U.U. kommt auch ein Freistellungsanspruch nach § 616 BGB in Betracht, soweit dies tariflich nicht eingeschränkt ist. Keine Einschrän-kung bei § 13.2 MTV NW/NB, SW-Hz

Letzte Änderung: 17.03.2011