Betriebsrat und Restmandat

IG Metall Kurz und bündig

10.03.2011 Praktische Informationen für den Betriebsrat - 1/2011 - März 2011

Werden ein Betrieb stillgelegt und die Arbeitsverhältnisse beendet, haben die Mitglieder des Betriebsrates bzw. der Betriebsrat als solches ein Restmandat wahrzunehmen; dies so lange bis alle denkbaren Ansprüche der Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Vergütung der Betriebsratstätigkeit. Vom BAG wurde dies verneint. Nach Ansicht des BAG haben Betriebsratsmitglieder auch im Restmandat keinen An-spruch auf Vergütung ihrer Betriebsratstätigkeit. Für die nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zur Erfüllung ihrer Betriebsratsaufgaben geleisteten Freizeitopfer können sie kein Entgelt verlangen. Betont wurde aber weiter, dass die Mitgliedschaft im restmandatierten Betriebsrat durch die Be-endigung des Arbeitsverhältnisses jedoch nicht endet.

BAG Urteil vom 05.05.2010 - 7 AZR 728/08 - DB 2010, M 8

Letzte Änderung: 17.03.2011