Eingruppierung und Mitbestimmung

IG Metall Kurz und bündig

09.03.2011 Praktische Informationen für die Betriebsratsarbeit - 1/2011 - März 2011

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Eingruppierung eines Beschäftigten. Grundlage war der gültige Haustarifvertrag, den der Arbeitgeber gekündigt hat. Da nun die Tarifbindung geendet hatte, meinte sie nicht mehr an das Entgeltschema des Haustarifvertrages gebunden zu sein. Mit neu eingestellten Beschäftigten vereinbarte sie in der Folgezeit überwiegend individuelle Vergütungen. Der Betriebsrat hat nach Eingruppierung einzelner Beschäftigte sein Mitbestimmungsrecht letztlich erfolgreich geltend gemacht. Das BAG entschied, dass eine Änderung der Entlohnungsgrundsätze, soweit sie nicht durch den Tarifvertrag erfolgt, nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 der Zustimmung des Betriebsrates bedarf. Zweck des Mitbestimmungsrechts sei es, das betriebliche Lohngefüge angemessen und durchsichtig zu gestalten und die betriebliche Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit zu wahren. Die Mitbestimmung gilt auch bei Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber. Dies sei auch bei Wegfallen der Tarifbindung des Arbeitgebers anzuwenden.

BAG Beschluss vom 14.04.2010 - 7 ABR 91/08 - DB 2010, 1536 f.

Letzte Änderung: 17.03.2011