Namensschilder
Zusätzlich verlangt der Arbeitgeber, dass auf dieser Kleidung Namensschilder getragen werden.
Vorliegend war das Anbringen der Namensschilder auf der Arbeitskleidung mitbestimmungspflichtig, da mit den Namen auf der Dienstkleidung gegenüber Dritten eine bestimmte Unternehmenskultur zum Ausdruck gebracht werden soll.
Das BAG hat hervorgehoben, dass es für die Beurteilung der Frage der Mitbestimmung nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Arbeitgebers ankomme. Entscheidend sei der objektive Regelungszweck.
BAG, Beschluss vom 11.06.2002 - 1 ABR 46/01 in BB 2003, 50 f.
Letzte Änderung: 31.10.2007